Was ist hinsichtlich des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu beachten? Muss ich eine Gebühr entrichten?

Zum 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses Gesetz ist für alle relevant, die mit Ware befüllte Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen. Der Händler wird hierdurch verpflichtet, für die Rücknahme und Verwertung der in Umlauf gebrachten Verpackung zu sorgen. In der Praxis funktioniert dies so, dass der Händler Lizenzen bei sogenannten Systempartnern (z.B. Grüner Punkt) erwirbt, welche dann wiederrum die Entsorgung und das Recycling des Verpackungsmülls übernehmen.

Generell ist immer derjenige verpflichtet, eine Verpackungsgebühr zu entrichten, der die Verpackung mit Ware befüllt (also Shirtigo). Das gilt grundsätzlich auch beim Dropshipping. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Eigenmarken, bei denen auf der Verpackung ausschließlich der Name der Marke oder des Dritten genannt wird (§ 3 Abs. 9 VerpackG). In diesem Fall ist der Verkäufer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Was muss ich tun, wenn ich euren Dropshipping-Service nutze?

Wir bieten dir drei Möglichkeiten an:

1) Shirtigo als Absender

Wählst du Shirtigo als Absender mitsamt Adresse, gibt es nichts weiter für dich zu tun.

2) Dein Firmenname + Shirtigo-Anschrift

Wenn du deine Marke/Firma, aber mit der Shirtigo-Adresse und unserem Markennamen „Print Fulfillment“ (unter „Vor- und Nachname“) angibst, brauchst du dich ebenfalls um nichts weiter zu kümmern.

3) Komplette Firmenanschrift

Gibst du deine Marke/Firma mitsamt deiner Firmenanschrift an, ist Folgendes zu tun:

  • Marke(n) kostenlos im Verpackungsregister registrieren und Datenanmeldung (rückwirkend bis zum Mai des Folgejahres möglich) durchführen
  • Eine kostenpflichtige Lizenz für Verpackungen bei einem Systempartner erwerben
  • Gewicht für Verpackung bei uns erfragen

Was muss ich tun, wenn ich euren Warehousing-Service oder Marktplatz nutze?

Da wir hier als Fulfillment-Dienstleister agieren, sind wir nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes (§ 3 Abs. 14c VerpackG), sondern du als Vertreiber musst die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackung vornehmen.

Mit der Novelle des VerpackG, die am 1. Juli 2022 in Kraft tritt, sind wir nunmehr verpflichtet zunächst einen Nachweis über deine LUCID-Registrierung einzuholen. Dazu nimmt unser Kundenservice vor Einlagerung der Ware im Lager Kontakt mit dir auf. Wichtig: Ohne einen Nachweis dürfen wir deine Waren nicht in Verkehr bringen!

Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, musst du bei uns für das vergangene Jahr erfragen und uns den entsprechenden Nachweis der Systembeteiligung ebenfalls am Anfang eines Jahres übermitteln.

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